Die Übernahme der Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt, bis auf einige Ausnahmefälle, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie, sowie zur ambulanten Dialysebehandlung.
Auch Menschen mit einer schweren Behinderung bekommen die Fahrtkosten erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (blind) oder „H“ (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität ergänzend von einem Arzt dokumentiert werden.
Versicherte haben 10% des Fahrpreises, mindestens 5,00 jedoch maximal 10,00 € pro Fahrt als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.
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